Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Haustechnik Vöcklabruck
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Lagerhausgenossenschaft Vöcklabruck eGen., Filiale Haustechnik, Vöcklabrucker Straße 19, A-4844 Regau bzw. Auftragnehmer) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Auftraggeber) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.
Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen haben erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt worden sind.
2. Kostenvoranschläge
Kostenvoranschläge sind entgeltlich; für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt kann gutgeschrieben werden, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
3. Angebote
Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
5. Preise
Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen (sofern nicht schriftlich festgehalten).
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung
Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- und Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen.
Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete, absperrbare Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
Die für die Leistungsausführung einschließlich der Inbetriebnahme und des Probebetriebes erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen.
Insbesondere hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie mögliche Gefahrenquellen und sonstige Hindernisse baulicher Art unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsfristen und -termine
Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesichert worden ist.
Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben.
Lieferfristen beginnen erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange.
9. Beigestellte Waren
Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 15% von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.
Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen.
10. Zahlung
Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten.
Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat die Zahlung innerhalb 10 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum netto zu erfolgen. Bei Überschreitung des Fälligkeitstermines werden Verzugszinsen verrechnet, die 6% über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank liegen.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist.
11. Eigentumsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrage vor. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Rechnung unser alleiniges uneingeschränktes Eigentum.
Im Falle des Zahlungsverzuges sowie bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden behalten wir uns das Recht vor, die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers jederzeit zurückzuholen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zur restlosen Bezahlung auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.
12. Beschränkung des Leistungsumfanges
Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten, Materialfehler oder Bruch durch Alterungserscheinungen möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
13. Gewährleistung
Unbeschadet eines Wandlungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an den Auftraggeber; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe die erbrachte Leistung in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.
14. Schadenersatz
Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.
Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem unwesentlichen Umfang als berechtigt erwiesen hat. Auch bei berechtigter Mängelrüge darf der Käufer nur den Teil der Kaufsumme einbehalten, der den Kosten der Mängelbehebung entspricht.
15. Produkthaftung
Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung erwartet werden kann.
16. Öffentliche Förderungen
Wir sind bemüht, über bestehende Förderungsmaßnahmen der öffentlichen Hand bestmöglich aufzuklären. Wir können in unseren Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen auf allfällige Förderungsmöglichkeiten hinweisen.
Für die Gewährung einer allfälligen Förderung können wir keinerlei Haftung übernehmen. Die Höhe und die Fälligkeit des Rechnungsbetrages ist von einer Gewährung bzw. Nichtgewährung einer allfälligen Förderung nicht abhängig.
17. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Regau.
18. Allgemeine Hinweise
- Bauseits beigestellte Waren können aus Gewährleistungs- und Haftungsgründen nicht eingebaut werden.
- Bei der Retourgabe von Nicht-Lagerware, die vom Auftraggeber bestellt wurde, wird vom Vorlieferanten 25% Rückgabegebühr in Rechnung gestellt.
- Hinweispflicht W4 lt. ÖN B3407: Beim Einbau von Rinnen/Gully ist die gesamte Rohbaufläche des Raumes und die Wand bis 15 cm hoch abzudichten. Dies hat vor Beginn der Installationsarbeiten bauseits zu erfolgen.
- Alle technischen Anlagen sind regelmäßigen (jährlichen) Wartungen zu unterziehen. Darunter fallen beispielhaft Wärmepumpen und Kessel, Wohnraumlüftungen, Hauswasserfilter, WC-Lüfter, Schmutzwasserhebeanlagen etc.
- Der Heizestrich muss vor den Boden- und Fliesenlegerarbeiten entsprechend den Vorgaben des Estrichlegers ausgeheizt werden. (Dies kann 2–5 Wochen in Anspruch nehmen.)
- Stromkosten zur Ausheizung des Estrichs sind nicht in Angeboten enthalten und liegen im Aufwand des Auftraggebers.
- Die Heizungswasserqualität sollte einmal im Jahr überprüft werden.
- Vor Aufstellung einer Luftwärmepumpe ist aus schallschutztechnischer Sicht zwischen Auftraggeber und Grundnachbar Einvernehmen herzustellen.
- Die Lamellen des Wärmepumpen-Außenteils müssen jährlich auf Verschmutzung kontrolliert und ggf. gereinigt werden.
- Sicherheitsventile Heizung (rote Kappe) und Wasser (blaue Kappe) sind regelmäßig (zumindest vierteljährlich) auf Dichtheit zu kontrollieren.
- Badheizkörper, welche gemeinsam mit der Fußbodenheizung betrieben werden, können nur „handwarm“ werden.
- Eine Weichwasseranlage wird grundsätzlich empfohlen; ab einer Gesamthärte von 16° dH sollte diese in jedem Fall eingebaut werden.
- Silikonfugen sind Wartungsfugen, gehören regelmäßig kontrolliert und ggf. erneuert.
- Zwischen Keramik und Wand (bei Waschbecken, WC etc.) wird grundsätzlich nicht silikoniert.
- Nachträgliche Änderung der Rechnungsadresse können nur noch kostenpflichtig durchgeführt werden.
- Entsprechend unserem Kollektivvertrag sind Fahrtzeiten von und zur Baustelle gleich Arbeitszeit.